Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz.
Der Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Vertrag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasiums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6 AVA ist mit "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" überschrieben. Nach Abschnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf von fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet:
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