BGH - Urteil vom 11.05.2006
VII ZR 300/04
Normen:
BGB § 638 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1087
BauR 2006, 1332
MDR 2006, 1221
NJ 2006, 508
NJW-RR 2006, 1248
NZBau 2006, 519
ZfBR 2006, 560
ZfIR 2006, 574
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 294/04
LG Gera, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1608/01

Formularmäßige Vereinbarung über die Abnahme von Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen VII ZR 300/04

DRsp Nr. 2006/18974

Formularmäßige Vereinbarung über die Abnahme von Architektenleistungen

»Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA)"Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.«

Normenkette:

BGB § 638 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert vom beklagten Architekten Schadensersatz.

Der Rechtsvorgänger des Klägers (künftig: Kläger) beauftragte mit Vertrag vom Oktober 1991 den Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 HOAI für den Umbau und die Erweiterung eines Gymnasiums. Die vom Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) waren einbezogen. Abschnitt 6 AVA ist mit "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" überschrieben. Nach Abschnitt 6.1 AVA verjähren die Ansprüche des Bauherrn grundsätzlich mit Ablauf von fünf Jahren. Abschnitt 6.2 lautet: