BGH - Beschluß vom 22.12.2005
VII ZB 84/05
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; HOAI § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 483
BGHZ 165, 332
BauR 2006, 674
MDR 2006, 746
NJW-RR 2006, 597
NZBau 2006, 245
ZfBR 2006, 338
ZfIR 2006, 366
ZfIR 2006, 369
Vorinstanzen:
KG, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 27/05
LG Berlin, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 153/04

Formularmäßige Vereinbarungen von Abschlagszahlungen in einem Architektenvertrag

BGH, Beschluß vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 84/05

DRsp Nr. 2006/2707

Formularmäßige Vereinbarungen von Abschlagszahlungen in einem Architektenvertrag

»a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab.b) Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; HOAI § 8 Abs. 2 ;

Gründe: