KG, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 27/05
LG Berlin, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 153/04
Formularmäßige Vereinbarungen von Abschlagszahlungen in einem Architektenvertrag
BGH, Beschluß vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 84/05
DRsp Nr. 2006/2707
Formularmäßige Vereinbarungen von Abschlagszahlungen in einem Architektenvertrag
»a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2HOAI ab.b) Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.«