Die Klägerin war für die Beklagte, die Fertighäuser herstellt, als Handelsvertreterin tätig. Nach § 3 des von der Beklagten formularmäßig verwendeten Vertragstextes hatte die Klägerin die "ausschließliche Aufgabe, Kaufanträge für H. -H. (= Beklagte) zu vermitteln und in diesem Zusammenhang die bautechnischen und baufinanziellen Beratungen sowie die verkaufstechnische Betreuung von Bauinteressenten und Kunden durchzuführen". § 5 des Vertrages regelt den Provisionsanspruch der Klägerin wie folgt:
" § 5
1.) Der Handelsvertreter erhält für alle Verträge, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses ausgeführt sind, eine Provision, gemäß Anlage B.
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