BGH - Urteil vom 10.12.1997
VIII ZR 107/97
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1998, 391
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Handelsvertretervertrag 4
BGHR HGB § 87a Abs. 3 Überhangprovision 1
DB 1998, 720
DRsp I(120)237a
MDR 1998, 354
NJW-RR 1998, 629
VersR 1998, 491
WM 1998, 723
ZIP 1998, 695
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Schweinfurt,

Formularmäßige Vererinbarung einer Beschränkung der Provisionspflicht vermittelter Geschäfte

BGH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 107/97

DRsp Nr. 1998/1845

Formularmäßige Vererinbarung einer Beschränkung der Provisionspflicht vermittelter Geschäfte

»Die in einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag über die Vermittlung des Verkaufs von Fertighäusern enthaltene Klausel "Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, die aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter Provision nur dann, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt" hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war für die Beklagte, die Fertighäuser herstellt, als Handelsvertreterin tätig. Nach § 3 des von der Beklagten formularmäßig verwendeten Vertragstextes hatte die Klägerin die "ausschließliche Aufgabe, Kaufanträge für H. -H. (= Beklagte) zu vermitteln und in diesem Zusammenhang die bautechnischen und baufinanziellen Beratungen sowie die verkaufstechnische Betreuung von Bauinteressenten und Kunden durchzuführen". § 5 des Vertrages regelt den Provisionsanspruch der Klägerin wie folgt:

" § 5

1.) Der Handelsvertreter erhält für alle Verträge, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses ausgeführt sind, eine Provision, gemäß Anlage B.

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