BGH - Urteil vom 03.12.1998
VII ZR 109/97
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 638 ;
Fundstellen:
BB 1999, 925
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Ingenieurvertrag 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Bauwerk 8
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Subunternehmer 2
BauR 1999, 670
DB 1999, 1093
DRsp I(138)867-II3b
MDR 1999, 737
NJW 1999, 2434
WM 1999, 1174
ZfBR 1999, 187
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag; Förderanlage für eine Automobilproduktion als Bauwerk

BGH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen VII ZR 109/97

DRsp Nr. 1999/4462

Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag; Förderanlage für eine Automobilproduktion als Bauwerk

»a) Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag über die Planung von Bauwerksleistungen auf sechs Monate ist auch im kaufmännischen Verkehr gemäß § 9 AGBG unwirksam. b) Eine Förderanlage für eine Automobilproduktion kann ein Bauwerk im Sinne von § 638 BGB sein.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 638 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung aus zwei Ingenieurverträgen für die Projekte W. und R.. Die Berechtigung dieser Ansprüche ist nach Grund und Höhe unstreitig. Die Beklagte verweigert die Zahlung wegen Gegenforderungen von insgesamt 124.615 DM, die sie mit Aufrechnung und in Höhe von 102.563,75 DM mit Widerklage geltend macht.

Der Gegenforderung liegt ein Konstruktionsauftrag für eine Hebeanlage zugrunde. Dieser Auftrag soll fehlerhaft ausgeführt worden sein, woraus die Beklagte Schadensersatzansprüche herleitet. Die Hebeanlage diente einer Förderanlage des Automobilbaus. Sie sollte im Zusammenhang mit dem Einbau dieser Förderanlage in eine Werkhalle und zu deren Funktionszwecken erstellt werden.