BGH - Urteil vom 14.07.1994
VII ZR 186/93
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 164 ; VOB/B § 15;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Vollmachtsbeschränkungen 1
BGHR VOB/B § 15 Stundenlohnnachweis 1
BauR 1994, 760
DRsp I(138)713Nr. I.2.f. (Ls)
MDR 1995, 147
NJW-RR 1995, 80
WM 1995, 34
ZIP 1994, 1607
ZfBR 1995, 15
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Formularmäßige Verneinung der Vertretungsmacht eines Bauleiters; Rechtsfolgen der Abzeichnung von Stundenzetteln

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen VII ZR 186/93

DRsp Nr. 1995/444

Formularmäßige Verneinung der Vertretungsmacht eines Bauleiters; Rechtsfolgen der Abzeichnung von Stundenzetteln

»a) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz. b) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nur die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz. c) Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Bauleiters geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S.v. § 9 AGBG. d) Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. e) Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung solcher Arbeiten für den VOB/B -Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vertretungsmacht des Unterzeichnenden.