BGH - Urteil vom 18.04.1989
X ZR 31/88
Normen:
AGBG § 6, § 9, § 11 Nr.2, Nr.3, § 24 S.1 Nr.1, S.2;
Fundstellen:
BB 1989, 1295
BGHR AGBG § 11 Nr. 3 Aufrechnungsverbot 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 1
BGHZ 107, 185
DB 1989, 1563
DRsp I(120)168a-d
MDR 1989, 810
NJW 1989, 3215
WM 1989, 949
ZfBR 1989, 210
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Formularmäßige Zulassung der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen; Rechtsfolgen der Teilunwirksamkeit von AGB-Bestimmungen

BGH, Urteil vom 18.04.1989 - Aktenzeichen X ZR 31/88

DRsp Nr. 1992/1948

Formularmäßige Zulassung der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen; Rechtsfolgen der Teilunwirksamkeit von AGB-Bestimmungen

»a) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach ihrem Wortlaut nur die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderung zuläßt, erfaßt sinngemäß auch die Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen. b) An der in BGHZ 92, 312, 316 vertretenen Auffassung, daß eine in einer AGB-Bestimmung enthaltene unwirksame Regelung ohne weiteres die Unwirksamkeit der in derselben Bestimmung enthaltenen anderen Regelung, gegen deren Wirksamkeit - für sich gesehen - keine Bedenken bestehen, nach sich ziehe, wird nicht festgehalten.«

Normenkette:

AGBG § 6, § 9, § 11 Nr.2, Nr.3, § 24 S.1 Nr.1, S.2;

Gründe:

(a) »Das BerGer. hat die von der Bekl. erklärte Aufrechnung ohne weitere Sachprüfung an dem Aufrechnungsverbot in Ziffer III 4 der Allg. Geschäftsbedingungen der Kl. [Wortlaut s. o. im Leitsatz (d)] scheitern lassen. ... [Zu Unrecht] beanstandet die Revision, daß das BerGer. es unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, ob im vorl. Fall die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts (§§ 320, 273 BGB) erfüllt seien. ...