BGH - Urteil vom 08.11.2001
VII ZR 373/99
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB § 634 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 12
BauR 2002, 310
DB 2002, 144
DNotZ 2002, 215
MDR 2002, 149
NJW 2002, 511
NZM 2002, 173
WM 2002, 129
ZIP 2002, 38
ZNotP 2002, 68
ZfBR 2002, 244
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Formularmäßiger Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 373/99

DRsp Nr. 2002/537

Formularmäßiger Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen

»Der formularmäßige Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10b ; BGB § 634 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete als Bauträgerin ein Wohn- und Geschäftshaus in W., das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Sie verlangt von dem Beklagten aufgrund notariellen Vertrages vom 2. November 1994 die Bezahlung des Preises für den Erwerb eines Miteigentumsanteils, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 52 bezeichneten Laden 2 sowie mit einem Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz im Freien sowie an zwei Tiefgaragenstellplätzen.

In § 4 des Vertrages hat die Klägerin formularmäßig "das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen."

Die Ladeneinheit Nr. 52 wird zusammen mit der als Nr. 51 bezeichneten Ladeneinheit als einheitliches Bistro im Erdgeschoß der Wohnanlage genutzt. Beide Einheiten sind in den Bereichen Heizung, Sanitär und Elektrizität so eng verbunden errichtet worden, daß die Ladeneinheit Nr. 52 nicht selbständig verwendbar ist. Der Beklagte hat Wandelung des Vertrages erklärt.