BGH - Urteil vom 20.04.1989
VII ZR 35/88
Normen:
AGBG § 9, § 10 Nr.5, § 23 Abs.2 Nr.5, § 24 Nr.1 S.1; BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.2;
Fundstellen:
BB 1989, 1371
BGHR AGBG § 9 Anspruchsverzicht 1
BGHR VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 Anspruchsverzicht 1
BGHZ 107, 205
BauR 1989, 461
DB 1989, 1619
DRsp I(138)568c
MDR 1989, 806
NJW 1989, 2124
WM 1989, 1346
ZfBR 1989, 212
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Formularmäßiger Ausschluß von Nachforderungen nach Erstellung der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen VII ZR 35/88

DRsp Nr. 1992/1942

Formularmäßiger Ausschluß von Nachforderungen nach Erstellung der Schlußrechnung

»Eine vom Auftraggeber/Besteller in einem Bauvertrag gestellte Vertragsbedingung, wonach die Schlußrechung vollständig und abschließend aufgestellt werden muß, Nachforderungen ausgeschlossen sind und der Auftragnehmer/Unternehmer ausdrücklich auf alle Ansprüche verzichtet, die nicht in der Schlußrechnung geltend gemacht werden, ist auch im kaufmännischen Verkehr nach § 9 AGBG unwirksam (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 101, 357).«

Normenkette:

AGBG § 9, § 10 Nr.5, § 23 Abs.2 Nr.5, § 24 Nr.1 S.1; BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für den Beklagten 1974/75 die Fassadenarbeiten an einem 15-geschossigen Bürohaus erbracht, die Aluminium-Fensteranlagen geliefert und montiert, sowie aufgrund eines weiteren Vertrages Verglasungsarbeiten durch geführt. Den Verträgen liegen u.a. die von dem Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie (nachrangig) die VOB/B und C zugrunde.

§ 6. 3 der AVB lautet:

"Die Schlußrechnung muß vollständig und abschließend aufgestellt werden. Nachforderungen werden hiermit ausgeschlossen. Der AN verzichtet ausdrücklich auf alle Ansprüche, die nicht in der Schlußrechnung geltend gemacht werden."