Die Klägerin hat für den Beklagten 1974/75 die Fassadenarbeiten an einem 15-geschossigen Bürohaus erbracht, die Aluminium-Fensteranlagen geliefert und montiert, sowie aufgrund eines weiteren Vertrages Verglasungsarbeiten durch geführt. Den Verträgen liegen u.a. die von dem Beklagten gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie (nachrangig) die VOB/B und C zugrunde.
§ 6. 3 der AVB lautet:
"Die Schlußrechnung muß vollständig und abschließend aufgestellt werden. Nachforderungen werden hiermit ausgeschlossen. Der AN verzichtet ausdrücklich auf alle Ansprüche, die nicht in der Schlußrechnung geltend gemacht werden."
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