BGH - Urteil vom 11.10.2001
VII ZR 475/00
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BB 2002, 648
BGHZ 149, 57
BauR 2002, 315
DB 2002, 1370
MDR 2002, 214
NJW 2002, 749
NZBau 2002, 150
WM 2002, 127
ZIP 2002, 224
ZfBR 2002, 243
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Formularmäßiger Ausschluß von Schadensersatzforderungen im Rahmen der stichprobenartigen Kontrolle eines Bauvorhabens und der gutachterlichen Erfassung von Mängeln

BGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen VII ZR 475/00

DRsp Nr. 2002/540

Formularmäßiger Ausschluß von Schadensersatzforderungen im Rahmen der stichprobenartigen Kontrolle eines Bauvorhabens und der gutachterlichen Erfassung von Mängeln

»Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz.

Sie erwarb von der B.-GmbH ein von dieser zu sanierendes Geschäftshaus in M. Mit der Beklagten schloß sie auf deren Angebot 1994 einen Ingenieurvertrag über Mängelerfassung während der Bauausführung. Nach Nr. 1 des Vertrages sollten unabhängige Gutachter der Beklagten Baustellenbesuche durchführen. Beabsichtigt waren nach dem Untersuchungsplan fünf Mängelerfassungen ("Audits") bei ca. einer Mängelerfassung pro Monat.

Nr. 1 des Vertrages lautet ferner:

"Diese Baustellenbesuche sind eine gutachterliche Erfassung von Mängeln, Abweichungen von den einschlägigen DIN-Vorschriften und den Regeln der Baukunst.

Darüber hinaus wird die Übereinstimmung der Prospektbaubeschreibung mit der Baumaßnahme beachtet und dokumentiert.