BGH - Urteil vom 18.12.1985
VIII ZR 47/85
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 326 ;
Fundstellen:
DB 1986, 685
DRsp I(120)152d
MDR 1986, 580
NJW 1986, 842
WM 1986, 325
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Formularmäßiger Verzicht auf Setzung einer Nachfrist

BGH, Urteil vom 18.12.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 47/85

DRsp Nr. 1992/3988

Formularmäßiger Verzicht auf Setzung einer Nachfrist

»Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel unwirksam, wonach der Verwender von der Obliegenheit freigestellt wird, dem anderen Vertragsteil, dem gegenüber er Rechte aus § 326 BGB geltend machen will, eine Nachfrist zu setzen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 326 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber eines Autohauses in Wien, verlangt vom Beklagten Rückgewähr einer restlichen Kaufpreisanzahlung für einen Motorsegler, den er mit Vertrag vom 2. Oktober 1981 zum Preis von 169.010,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vom Beklagten gekauft hat. Die Lieferung des Schiffes sollte ab Düsseldorf erfolgen; es sollte sofort nach der Schiffsmesse in Düsseldorf (Januar 1982) übernommen werden. Als Posterfarbe war vereinbart: "original Beneteau Orange". Auf den Kaufpreis sollten 50 % sofort überwiesen, der Rest bei Übernahme bezahlt werden. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Beklagten zugrunde.