OLG Celle - Urteil vom 20.07.2000
13 U 271/99
Normen:
BGB §§ 638, 765 ; VOB/B § 13 Nr. 5, § 17;
Fundstellen:
BauR 2001, 259

Formularmäßiges Hinausschieben des Verjährungsbeginns; Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Erhebung von Mängelrügen gegenüber dem Bürgen)

OLG Celle, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 13 U 271/99

DRsp Nr. 2001/4977

Formularmäßiges Hinausschieben des Verjährungsbeginns; Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Erhebung von Mängelrügen gegenüber dem Bürgen)

»1. Die Klausel in einem Generalübernehmervertrag, wonach die Gewährleistungsfrist erst beginnt, wenn alle Mängel ordnungsgemäß beseitigt sind, verstößt gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. 2. Eine Unterbrechung der Gewährleistungsansprüche tritt nicht dadurch ein, daß der Auftraggeber Mängelrügen gegenüber dem Bürgen erhebt. Das Schicksal der Bürgschaftsschuld und der gesicherten Hauptschuld sind unabhängig voneinander.«

Normenkette:

BGB §§ 638, 765 ; VOB/B § 13 Nr. 5, § 17;
Fundstellen
BauR 2001, 259