VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2018
6 CS 18.1570
Normen:
VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 173; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 249;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 28 S 17.4496

Fortdauern der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschlussfassung i.R.d. Erhebung des Straßenausbaubeitrags

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 6 CS 18.1570

DRsp Nr. 2018/15076

Fortdauern der Anordnung der Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschlussfassung i.R.d. Erhebung des Straßenausbaubeitrags

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2018 - M 28 S 17.4496 -aufgehoben.

II.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 384,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 173; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 249;

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 18. September 2017 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Juli 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014, mit dem er zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.538,41 € herangezogen worden war.