BGH - Beschluß vom 10.11.1988
VII ZB 8/88
Normen:
ZPO § 74, § 67, § 68 ;
Fundstellen:
BauR 1989, 114
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Fortführung der Berufung durch den Streithelfer

BGH, Beschluß vom 10.11.1988 - Aktenzeichen VII ZB 8/88

DRsp Nr. 1996/5793

Fortführung der Berufung durch den Streithelfer

»Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt und nimmt die Partei "ihre" Berufung mit dem Zusatz zurück, daß sie im Hinblick auf die "Berufung des Streithelfers" weiterhin alle Schriftsätze und Gerichtsbeschlüsse zugestellt haben möchte, so kann der Streithelfer das Rechtsmittel fortführen (Ergänzung zu Senatsurteil NJW 1988, 712 Nr. 15).«

Normenkette:

ZPO § 74, § 67, § 68 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn in Höhe von 12.409, 31 DM (nebst Zinsen) für die Verlegung eines Terrazzo-Fußbodens in einem früheren Schuhgeschäft der Beklagten. Mit der Planung hatte die Beklagte den Streithelfer beauftragt. Die Beklagte begehrte im Wege der Widerklage von der Klägerin Schadensersatz wegen mangelhafter Arbeiten in Höhe von zuletzt 21.063,48 DM (nebst Zinsen); wegen weiterer 50.034,50 DM hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 22. Juni 1987 hat das Landgericht die Beklagte nach Klagantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses, der Beklagten am 26. Juni 1987 zugestellte Urteil haben die Beklagte und ihr Streithelfer jeweils am Montag, den 27. Juli 1987 Berufungsschriften eingereicht.