VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.1984
5 S 2079/83
Normen:
BBauG § 14 Abs. 1; VwGO § 68; VwGO § 75;
Fundstellen:
DÖV 1985, 208
NJW 1986, 149
NVwZ 1986, 140
VBlBW 1985, 140
ZfBR 1984, 303
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 293/81

Fortführung einer Untätigkeits- als Verpflichtungsklage; Regelungsgehalt einer Veränderungssperre

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1984 - Aktenzeichen 5 S 2079/83

DRsp Nr. 2009/19148

Fortführung einer Untätigkeits- als Verpflichtungsklage; Regelungsgehalt einer Veränderungssperre

1. Lehnt die Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage den Erlaß des vom Kläger beantragten Verwaltungsakts ab, so kann die Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheids als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, sofern sie bereits nach § 75 VwGO zulässig war. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht mehr. 2. Die Veränderungssperre gemäß § 14 BBauG dient nicht nur der Verhinderung von Vorhaben, denen die Festsetzungen des zu erwartenden Bebauungsplans entgegenstehen, sondern sichert die Durchführung der Planung. Es ist daher zulässig, in die Satzung die Verbotstatbestände des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG ohne Einschränkung zu übernehmen.

Normenkette:

BBauG § 14 Abs. 1; VwGO § 68; VwGO § 75;