OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2018
6 A 1749/16
Normen:
VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4631/14

Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens eines Kriminalrats und seine Beförderung; Gewährung von Schadensersatz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 6 A 1749/16

DRsp Nr. 2018/5578

Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens eines Kriminalrats und seine Beförderung; Gewährung von Schadensersatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Kriminalrätin, deren Klage auf die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens und ihre Beförderung, hilfsweise auf Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. ). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § Abs. Satz 4 in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.