Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mit notariellem Vertrag vom 8. Mai 1972 hat der Kläger von der P.-F.-B. P. W. Bauträger GmbH & Co KG (Plan-Finanz) eine noch herzustellende Eigentumswohnung erworben.
Vom Erwerbspreis von | 146.500 DM |
sollten fällig sein: | |
bei Vertragsschluß | 29.300 DM |
bei Rohbauabnahme | 29.300 DM |
bei Bezugsfertigkeit die restlichen | 87.900 DM. |
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