BGH - Urteil vom 28.05.1976
V ZR 203/75
Fundstellen:
MDR 1976, 918
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 03.07.1975
LG Bielefeld,

Forthaftung des Wohnungseigentums im Umfang des noch geschuldeten Erwerbspreisrestes; Anforderungen an die Ablösung einer Gesamtgrundschuld; Ausgleichsanspruch des zahlenden Erwerbers gegen mithaftende andere Erwerber im Innenverhältnis

BGH, Urteil vom 28.05.1976 - Aktenzeichen V ZR 203/75

DRsp Nr. 2012/12014

Forthaftung des Wohnungseigentums im Umfang des noch geschuldeten Erwerbspreisrestes; Anforderungen an die Ablösung einer Gesamtgrundschuld; Ausgleichsanspruch des zahlenden Erwerbers gegen mithaftende andere Erwerber im Innenverhältnis

Zur Auslegung der Freistellungserklärung einer baufinanzierenden Bank gegenüber dem Grundstücksveräußerer hinsichtlich einer Grundschuld, die durch Grundstücksaufteilung zur Gesamtgrundschuld an einer Reihe von Wohnungseigentumsrechten geworden ist (Globalgrundschuld).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 8. Mai 1972 hat der Kläger von der P.-F.-B. P. W. Bauträger GmbH & Co KG (Plan-Finanz) eine noch herzustellende Eigentumswohnung erworben.

Vom Erwerbspreis von 146.500 DM
sollten fällig sein:
bei Vertragsschluß 29.300 DM
bei Rohbauabnahme 29.300 DM
bei Bezugsfertigkeit die restlichen 87.900 DM.
1. 2.