BGH - Beschluß vom 26.07.2001
III ZR 206/00
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 15 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 89
NVwZ 2002, 123
UPR 2002, 25
VersR 2002, 1237
ZfBR 2001, 557
ZfIR 2001, 1016
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Fortsetzung der Bearbeitung eines Baugesuchs nach Widerspruch gegen die Zurückstellung

BGH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen III ZR 206/00

DRsp Nr. 2001/10882

Fortsetzung der Bearbeitung eines Baugesuchs nach Widerspruch gegen die Zurückstellung

»Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB § 15 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsurteil wird bereits durch seine Hauptbegründung getragen.

1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauvorhaben der Kläger als ein solches im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt der Antragstellung planungsrechtlich zulässig war, läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.