VG Karlsruhe - Urteil vom 07.06.2018
10 K 1237/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 17 Abs. 1 S. 3;

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Präjudizwirkung; Zurückstellung; Verzögerungsschaden; Verhinderungsschaden; Kausalität; Veränderungssperre; Sicherungsbedürfnis; Planungsabsicht; Konkretisierung; Verpflichtungsklage; Spruchreife

VG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 10 K 1237/16

DRsp Nr. 2018/9719

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Präjudizwirkung; Zurückstellung; Verzögerungsschaden; Verhinderungsschaden; Kausalität; Veränderungssperre; Sicherungsbedürfnis; Planungsabsicht; Konkretisierung; Verpflichtungsklage; Spruchreife

1. Für eine Klage, welche auf Rechtswidrigkeitsfeststellung der Zurückstellung eines Baugesuchs gerichtet ist, besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, wenn der Kläger geltend macht, Schadensersatz wegen einer amtspflichtwidrigen Verhinderung seines Bauvorhabens einklagen zu wollen. Denn ein solcher Verhinderungsschaden kann kausal auf der Rechtswidrigkeit der Zurückstellungsentscheidung beruhen, wohingegen es bei beabsichtigter Geltendmachung eines Verzögerungsschadens, der daran anknüpft, dass die Amtspflicht zur Fortsetzung der Bearbeitung des Baugesuchs trotz fehlender Vollziehbarkeit einer Zurückstellung nicht erfüllt wurde, auf die Rechtswidrigkeit der Zurückstellung im Rahmen der Schadenskausalität nicht ankommt.