OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2020
11 A 4178/18
Normen:
VwVfG NRW § 22 S. 2 Nr. 2; VwVfG NRW § 26 Abs. 2; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 9423/16

Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf die abgelehnte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Standplatz mit einem Infostand; Richtiger Antragsteller bei Antragstellung im eigenen Namen für die UNO Flüchtlingshilfe e. V.; Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers bei der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 11 A 4178/18

DRsp Nr. 2020/9718

Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf die abgelehnte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Standplatz mit einem Infostand; Richtiger Antragsteller bei Antragstellung im eigenen Namen für die UNO Flüchtlingshilfe e. V.; Mitwirkungspflicht des jeweiligen Antragstellers bei der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung eines Informationsstands an den Standorten T.-------gasse , A. Straße oder C.---------platz abgelehnt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVfG NRW § 22 S. 2 Nr. 2; VwVfG NRW § 26 Abs. 2; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand