OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.10.2023
1 OA 117/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2045/21

Fortsetzungsfeststellungsklage; Stilllegungsverfügung; Streitwert; Streitwert für Feststellungsklage gegen Stilllegungsverfügung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2023 - Aktenzeichen 1 OA 117/23

DRsp Nr. 2023/13449

Fortsetzungsfeststellungsklage; Stilllegungsverfügung; Streitwert; Streitwert für Feststellungsklage gegen Stilllegungsverfügung

Die Praxis, den Streitwert für die Klage gegen eine Stilllegungsanordnung mit der Hälfte Streitwerts für eine Nutzungsuntersagung zu beziffern ist gerechtfertigt, da Stilllegungsverfügungen dem Bauherrn zwar eine geldwerte Nutzung versperren, dies jedoch im Unterschied zu einer Nutzungsuntersagung schon, bevor er die untersagten Baumaßnahmen abgeschlossen hat, was typischerweise mit weiteren Kosten verbunden wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2023 teilweise geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2022 auf 13.320 EUR, für den Zeitraum danach auf 6.660 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.