EuGH - Urteil vom 15.03.2001
Rs C-165/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 59 Art. 60 ; EG Art. 49 Art. 50 ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1);
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr 96/71
AP Nr. 7 zu Art. 49 EG
AP Nr. 7 zu § 1 AEntG
AuR 2001, 239
BetrAV 2001, 379
EWS 2001, 182
EWiR 2001, 475
EuGH Slg. 2001, I-2189
EuZW 2001, 315
EzA Art. 49 EG-Vertrag 1999 Nr. 2
IPRax 2002, 210
NZA 2001, 554
NZBau 2001, 491
RIW 2001, 698
ZAR 2001, 138
ZAR 2001, 38
ZIP 2001, 581
Vorinstanzen:
Tribunal correctionnel Arlon (Frankreich) - Urteil vom 2. April 1998,

Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen, die Mindestvergütung zu zahlen, die durch die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt ist - Zulässigkeit - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-165/98

DRsp Nr. 2002/16167

Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen, die Mindestvergütung zu zahlen, die durch die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt ist - Zulässigkeit - Voraussetzungen

»Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats erbringt, die Verpflichtung aufzuerlegen, seinen Arbeitnehmern die in den nationalen Vorschriften dieses Staates festgelegten Mindestlöhne zu zahlen. Die Anwendung solcher Vorschriften kann sich jedoch als unverhältnismäßig erweisen, wenn es sich um Beschäftigte eines Unternehmens mit Sitz in einer grenznahen Region handelt, die einen Teil ihrer Arbeit in Teilzeit und für kurze Zeiträume im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als desjenigen erbringen müssen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats müssen daher feststellen, ob und, wenn ja, inwieweit, die Anwendung einer nationalen Regelung, die einen Mindestlohn vorschreibt, auf ein solches Unternehmen erforderlich und verhältnismäßig ist, um den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer sicherzustellen.«