OLG Koblenz - Beschluss vom 18.09.2003
1 Verg 4/03
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 352
ZfBR 2003, 822

Frist für die Anbringung einer Rüge; Obliegenheiten der Bieter bei Wiederholung eines Verfahrensabschnitts

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 1 Verg 4/03

DRsp Nr. 2004/15047

Frist für die Anbringung einer Rüge; Obliegenheiten der Bieter bei Wiederholung eines Verfahrensabschnitts

»1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschluss, NZBau 2000, 445), dass angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, die Rüge grundsätzlich binnen einem bis drei Tagen erfolgen muss. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Unternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert. 2. Die vollständige Wiederholung eines Verfahrensabschnitts verpflichtet nicht nur die Vergabestelle, sondern alle Verfahrensbeteiligten, die maßgeblichen Vergabevorschriften nochmals in vollem Umfang zu beachten. Das bedeutet für den Bieter, dass er für einen im zweiten Durchgang entdeckten Vergabeverstoß auch seine aus § 107 Abs. 3 S. 1 GWB folgende Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge neu beachten muss. 3. Eine vorsorgliche Rüge künftigen fehlerhaften Handelns des Auftraggebers sieht das Vergaberecht nicht vor. Der Gesetzeswortlaut knüpft die Rügepflicht vielmehr an einen vollzogenen und vom Rechtsschutz suchenden Bieter im Vergabeverfahren erkannten Vergabefehler.