Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern; Beheben von Mängeln, rückwirkendes Inkraftsetzen
BVerwG, vom 06.05.1992 - Aktenzeichen 4 N 2.92
DRsp Nr. 1996/15636
Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern; Beheben von Mängeln, rückwirkendes Inkraftsetzen
Auch wenn ein Bebauungsplan wegen eines formellen Fehlers im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden ist, kann ihn die Gemeinde durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens erneut in Kraft setzen. Gegenüber der kraft Gesetzes eintretenden rückwirkenden Heilung von Bebauungsplänen ( BVerwGE 66, 116) besteht eine andere Rechtslage.