VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 04.12.2000
8 S 2633/00
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 59 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 607
BRS 63 Nr. 128
BRS 63, 601
NVwZ-RR 2001, 574
VBlBW 2001, 321
ZfBR 2001, 282
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 04.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3897/00

Frist für die vorläufige Untersagung der Bauarbeiten; Analoge Anwendung landesrechtlicher Vorschriften

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 8 S 2633/00

DRsp Nr. 2001/9879

Frist für die vorläufige Untersagung der Bauarbeiten; Analoge Anwendung landesrechtlicher Vorschriften

1. Das Fehlen einer ausdrücklichen landesrechtlichen Bestimmung der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Frist ist unschädlich, da die darin etwa zu sehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 59 Abs. 4 Satz 1 LBO geschlossen werden kann. Eine vorläufige Untersagung der Bauarbeiten kann demnach in Baden-Württemberg nur innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ausgesprochen werden. 2. Die im Kenntnisgabeverfahren vor Beginn der Bauausführung abzuwartende Frist beginnt bei der Vorlage geänderter Bauvorlagen erneut zu laufen, sofern die vorgenommenen Änderungen nicht nur unwesentlich sind (im Anschluß an VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.09.1996 - 3 S 2576/96 - VBlBW 1997, 141).

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 15 Abs. 1 S. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 59 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.