Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. Mai 1984 verkauften die Beklagten ein Mietshaus an die Klägerin und deren Geschäftsführer. In Nr. 5 a der Urkunde vereinbarten die Parteien einen Haftungsausschluß für Sachmängel. Die Beklagten versicherten, daß ihnen keine verborgenen, bei einer Besichtigung nicht erkennbaren Mängel bekannt seien, insbesondere, daß ihnen das Vorhandensein von Hausschwamm und Baumängeln nicht bekannt sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 1984 wurde der inzwischen vollzogene Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegener Mängel angefochten.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin unter Hinweis auf die Anfechtung, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Wandlung, Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreisteiles in Höhe von 1.548.020 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung.
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