BGH - Urteil vom 16.09.1988
V ZR 71/87
Normen:
ZPO § 356 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 187 Satz 2 Zustellungsmangel 1
BGHR ZPO § 212a, Empfangsbekenntnis 4
BGHR ZPO § 356 Satz 1 Fristsetzung 1
BGHR ZPO § 356 Satz 1 Zeugenanschrift 2
BauR 1989, 116
DRsp IV(415)197b-d
MDR 1989, 54
NJW 1989, 227
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Frist zur Beibringung der vollständigen Anschrift eines Zeugen

BGH, Urteil vom 16.09.1988 - Aktenzeichen V ZR 71/87

DRsp Nr. 1992/2339

Frist zur Beibringung der vollständigen Anschrift eines Zeugen

»a) Ordnet das Geschäft trotz unvollständiger Zeugenbenennung (hier: Zeugnis "N. N.") die Vernehmung des Zeugen an, so muß es eine Frist zur Beibringung der vollständigen Anschrift bestimmen. b) Die Fristsetzung nach § 356 ZPO bedarf förmlicher Zustellung. Ein Zustellungsmangel kann nicht nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden.«

Normenkette:

ZPO § 356 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. Mai 1984 verkauften die Beklagten ein Mietshaus an die Klägerin und deren Geschäftsführer. In Nr. 5 a der Urkunde vereinbarten die Parteien einen Haftungsausschluß für Sachmängel. Die Beklagten versicherten, daß ihnen keine verborgenen, bei einer Besichtigung nicht erkennbaren Mängel bekannt seien, insbesondere, daß ihnen das Vorhandensein von Hausschwamm und Baumängeln nicht bekannt sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 1984 wurde der inzwischen vollzogene Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegener Mängel angefochten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin unter Hinweis auf die Anfechtung, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Wandlung, Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreisteiles in Höhe von 1.548.020 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückauflassung.