OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2021
3d A 1185/20.O
Normen:
VwGO § 124a; StPO § 154; BDG § 64 Abs. 1; LDG NRW § 56 Abs. 1; LDG NRW § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 8408/18

Frist zur Berufung gegen eine Disziplinarklage; Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit; Aberkennung des Ruhegehalts wegen schwerwiegender Dienstvergehen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 3d A 1185/20.O

DRsp Nr. 2022/7092

Frist zur Berufung gegen eine Disziplinarklage; Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit; Aberkennung des Ruhegehalts wegen schwerwiegender Dienstvergehen

1. Die Verurteilung eines Beamtenwegen Betrugs veranlasst zu der Feststellung, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts.2. Die Tatsache, dass die Frist zur Begründung der Berufung durch den Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängert worden ist, führt nicht dazu, dass die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingelegt werden kann.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124a; StPO § 154; BDG § 64 Abs. 1; LDG NRW § 56 Abs. 1; LDG NRW § 64 Abs. 1;

Tatbestand