BVerfG - Beschluß vom 27.01.1993
1 BvR 1887/92
Normen:
BauGB § 12 ; BVerfGG § 93 Abs. 2 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BayVBl 1993, 446
DVBl 1993, 649
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 02.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 2241/89
BVerwG, vom 03.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 NB 28.92

Frist zur Verfassungsbeschwerde bei gleichzeitig eröffnetem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO

BVerfG, Beschluß vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1887/92

DRsp Nr. 2005/15263

Frist zur Verfassungsbeschwerde bei gleichzeitig eröffnetem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO

1. Nach § 93 Abs. 2 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsnorm nur binnen eines Jahres seit deren Inkrafttreten erhoben werden. 2. Ist gegen die Rechtsnorm der Rechtsweg der Normenkontrolle nach § 47 VwGO eröffnet und vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), muß nach Sinn und Zweck des § 93 Abs. 2 BVerfGG auch dieses Normenkontrollverfahren innerhalb der Jahresfrist eingeleitet werden, wenn die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden soll.

Normenkette:

BauGB § 12 ; BVerfGG § 93 Abs. 2 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen in einem Verfahren nach § 47 VwGO, in dem ein Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers gegen einen Bebauungsplan erfolglos geblieben ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.