OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.11.1999
13 W 2637/99
Normen:
ZPO §§ 494a, 91, 96;
Fundstellen:
BauR 2000, 442
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 3349/97

Fristsetzung zur Klageerhebung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen 13 W 2637/99

DRsp Nr. 2000/2817

Fristsetzung zur Klageerhebung

»Keine Fristsetzung zur Klageerhebung bei sachlicher Identität des Beweisgegenstandes im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren auch im Falle unterschiedlich festgesetzter Streitwerte; entsprechende Anwendung von § 96 ZPO im Hauptprozeß für die durch die Streitwertdifferenz verursachten höheren Kosten.«

Normenkette:

ZPO §§ 494a, 91, 96;

Die gemäß 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 494 a ZPO hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß der Antragsteller Klage zu erheben hat, wenn das selbständige Beweisverfahren beendet und ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.

Diese beiden Voraussetzungen liegen zwar an sich - auch im Hinblick auf die Werklohnklage der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Fürth (Az.: 30 C 3830/97) - vor.