Die gemäß 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 494 a ZPO hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß der Antragsteller Klage zu erheben hat, wenn das selbständige Beweisverfahren beendet und ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.
Diese beiden Voraussetzungen liegen zwar an sich - auch im Hinblick auf die Werklohnklage der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Fürth (Az.: 30 C 3830/97) - vor.
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