BAG - Beschluss vom 25.04.2022
3 AZB 2/22
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 80 Abs. 2; GG Art. 82 Abs. 1 S. 2; GVG § 13; EGZPO § 3; EGZPO § 14;
Fundstellen:
AP ZPO _ 130a Nr. 5
AnwBl 2022, 425
ArbRB 2022, 205
AuR 2022, 333
BAGE 177, 284
BB 2022, 1395
EzA-SD 2022, 14
MDR 2022, 1140
MDR 2022, 974
NJW 2022, 1832
NZA 2022, 803
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 684/21
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 9860/20

Fristwahrung bei Einreichung elektronischer Dokumente nach dem AusbaugesetzFormwirksamkeit elektronisch eingereichter DokumenteGesetzliches Heilungsverfahren elektronischer Mängel nach gerichtlichem HinweisRechtsnorm(en) als Grundlage(n) für die Einbettung aller Schriftarten in den elektronischen RechtsverkehrGesetzgeberische Kompetenzverteilung bei Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr

BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 3 AZB 2/22

DRsp Nr. 2022/7673

Fristwahrung bei Einreichung elektronischer Dokumente nach dem Ausbaugesetz Formwirksamkeit elektronisch eingereichter Dokumente Gesetzliches Heilungsverfahren elektronischer Mängel nach gerichtlichem Hinweis Rechtsnorm(en) als Grundlage(n) für die Einbettung aller Schriftarten in den elektronischen Rechtsverkehr Gesetzgeberische Kompetenzverteilung bei Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr

1. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem 1. Januar 2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll. 2. Für die Formwirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments ist lediglich noch zwingend, dass es im PDF-Format eingereicht wird. Dann ist entscheidend, ob das elektronische Dokument konkret zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, auch wenn die vorgesehenen Standards nicht eingehalten sind. Es ist formunwirksam, wenn es nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung nicht bearbeitet werden kann, ohne ausgedruckt zu werden. 3. Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens.