BAG - Beschluss vom 25.04.2022
3 AZB 3/22
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 80 Abs. 2; GG Art. 82 Abs. 1 S. 2; EGZPO § 3; EGZPO § 14; GVG § 13;
Fundstellen:
AP ZPO _ 130a Nr. 6
AuR 2022, 333
EzA-SD 2022, 15
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1370/20
ArbG Darmstadt, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 31/20

Fristwahrung bei Einreichung elektronischer Dokumente nach dem AusbaugesetzRechtsnorm(en) als Grundlage(n) für die Einbettung aller Schriftarten in den elektronischen RechtsverkehrGesetzgeberische Kompetenzverteilung bei Regelungen zum elektronischen RechtsverkehrTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZB 2/22 v. 25.04.2022

BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 3 AZB 3/22

DRsp Nr. 2022/7674

Fristwahrung bei Einreichung elektronischer Dokumente nach dem Ausbaugesetz Rechtsnorm(en) als Grundlage(n) für die Einbettung aller Schriftarten in den elektronischen Rechtsverkehr Gesetzgeberische Kompetenzverteilung bei Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZB 2/22 v. 25.04.2022

Orientierungssätze: 1. Ob die durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 erfolgten Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments anwendbar sind, richtet sich danach, wann die Frist abläuft, die mit der Einreichung des Dokuments gewahrt werden soll (Rn. 11). 2. Ein eingereichtes elektronisches Dokument ist nicht deshalb formunwirksam, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind. a) Für eine derartige Anforderung bedarf es einer Rechtsnorm in Form eines Bundesgesetzes oder einer auf ein Bundesgesetz gestützten Rechtsverordnung (Rn. 18 ff.).