VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2023
14 ZB 23.30376
Normen:
VwGO § 55d S. 1 und S. 4; AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 19.30283

Fristwahrung der Telefaxeinreichung eines Berufungszulassungsantrags; Technisch bedingte Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 14 ZB 23.30376

DRsp Nr. 2023/8777

Fristwahrung der Telefaxeinreichung eines Berufungszulassungsantrags; Technisch bedingte Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument

Zur fristwahrenden Telefaxeinreichung eines Berufungszulassungsantrags unter anwaltlicher Versicherung der technisch bedingten Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 1 und S. 4; AsylG § 78 Abs. 4 S. 1 und S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg - zwar ist er nicht verfristet (siehe 1.); jedoch sind Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG, soweit sie ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt (siehe 2. bis 4.).