VGH Bayern - Beschluss vom 20.08.2018
2 ZB 16.912
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 124; VwGO § 124a Abs. 4; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 14.5736

Fügt sich ein Bauvorhaben nicht in eine bestehende Reihenhaussiedlung ein, darf kein Vorbescheid erteilt werden.

VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 16.912

DRsp Nr. 2018/15072

Fügt sich ein Bauvorhaben nicht in eine bestehende Reihenhaussiedlung ein, darf kein Vorbescheid erteilt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgelegt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 124; VwGO § 124a Abs. 4; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

1. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO) haben.