OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2020
15 A 2241/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 5341/15

Führen der Qualifizierung lediglich eines Straßenabschnitts als vorhandene beitragsfreie Straße insoweit zu einer abrechnungsmäßigen Verselbständigung nach früherem Landesrecht; Vorliegen einer programmgemäß fertiggestellten Straße durch Ausbau der Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm; Verkehrsstrecke seinerzeit als eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße; Gewährung der Erschließungsbeitragsfreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 15 A 2241/18

DRsp Nr. 2020/7040

Führen der Qualifizierung lediglich eines Straßenabschnitts als vorhandene beitragsfreie Straße insoweit zu einer "abrechnungsmäßigen Verselbständigung" nach früherem Landesrecht; Vorliegen einer programmgemäß fertiggestellten Straße durch Ausbau der Straße entsprechend einem bestimmten gemeindlichen Bauprogramm; Verkehrsstrecke seinerzeit als eine (zur Bebauung bestimmte) Innerortsstraße; Gewährung der Erschließungsbeitragsfreiheit

1. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB gehören in den Ländern, in denen - wie hier - bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die "vorhandenen Straßen" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechts insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen.2. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.