OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.06.2020
1 M 77/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
ZBR 2020, 429
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 200/19

Führen der Versäumung der Unterrichtung des betroffenen Beamten rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 1 M 77/20

DRsp Nr. 2020/11705

Führen der Versäumung der Unterrichtung des betroffenen Beamten rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

1. Hat es der Dienstherr sowohl verabsäumt, den wesentlichen Grund für den Abbruch eines (Beförderungs-)Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich zu fixieren, als es auch unterlassen, den betroffenen Beamten rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu unterrichten, führt dies zu einer Verletzung von dessen Bewerbungsverfahrensanspruch und zur Unwirksamkeit der Abbruchentscheidung mit der Folge, dass das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben - grundsätzlich - fortzuführen ist.2. Ausnahmsweise kann die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens indes dann nicht verlangt werden, wenn die Aussichten des Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nicht offen sind, d. h. seine Auswahl (etwa mangels Vorliegens der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen) nicht möglich erscheint.