VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2018
9 ZB 18.32200
Normen:
VwGO § 78 Abs. 3; VwGO § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.32792

Für die Zulassung einer Berufung müsse die Voraussetzung dafür vorliegen.

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 18.32200

DRsp Nr. 2018/15003

Für die Zulassung einer Berufung müsse die Voraussetzung dafür vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 78 Abs. 3; VwGO § 78 Abs. 4 S. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin zu ist nach ihren Angaben ugandische Staatsangehörige und begehrt für sich und ihre am 27. Oktober 2014 in der Bundesrepublik geborene Tochter die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Urteil vom 22. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Soweit sich die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache berufen, bleibt ihr Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil damit keine Gründe geltend gemacht werden, aus denen nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten zugelassen werden kann.