I.
Die Kläger wenden sich gegen eine Teilungsgenehmigung für das Grundstück P straße in B sowie die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilte Genehmigung zum Bau eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß auf dem durch die Teilung entstandenen Hammergrundstück P straße.
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