OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.02.2023
1 ME 107/22
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1221
DVBl 2023, 1081
D_V 2023, 645
NVwZ 2023, 938
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 20/22

Funktionslosigkeit; Gebietserhaltungsanspruch; Mischgebiet; Wohnen; Anspruch auf Erhalt des Charakters eines Mischgebiets

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 1 ME 107/22

DRsp Nr. 2023/7320

Funktionslosigkeit; Gebietserhaltungsanspruch; Mischgebiet; Wohnen; Anspruch auf Erhalt des Charakters eines Mischgebiets

1. Emittierende Betriebe in der Nachbarschaft eines Mischgebiets haben einen Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters, wenn das Mischgebiet gerade auch in ihrem Interesse als Puffer zu nahegelegener Wohnbebauung festgesetzt wurde.2. Neue Wohnbauvorhaben sind in einem Mischgebiet, in dem eine gleichwertige Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe fehlt, auch dann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, wenn sie lediglich ein bestehendes Wohngebäude ersetzen.3. Eine für ein relativ kleines Gebiet getroffene Mischgebietsfestsetzung wird durch eine vollständige Ausnutzung des Gebiets durch Wohnhäuser nicht zwangsläufig funktionslos.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 13. September 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. April 2022 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.