VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2001
8 S 2257/00
Normen:
LBauO § 37 Abs. 1, 2 ; LBOVVO § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 69
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3119/99

Garage, Stellplatz - Stellplatzauflage, Notwendige Stellplätze, Berechnung, Hotel, Zahl der Gästezimmer, Bettenkapazität, ÖPNV-Bonus

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 8 S 2257/00

DRsp Nr. 2007/12342

Garage, Stellplatz - Stellplatzauflage, Notwendige Stellplätze, Berechnung, Hotel, Zahl der Gästezimmer, Bettenkapazität, ÖPNV-Bonus

»1. Die Baurechtsbehörde darf einen Bauantrag, der keine den Stellplatzbedarf berührenden Änderungen des bereits genehmigten Vorhabens zum Gegenstand hat, nicht zum Anlass nehmen, eine neue Stellplatzberechnung zu verlangen. 2. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze eines Hotels bemisst sich nach der Anzahl der Gästezimmer, nicht nach der Bettenzahl. 3. Einem Hotel ist bei der Errechnung des Stellplatzbedarfs derselbe Bonus für eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu gewähren wie einer in demselben Gebäude betriebenen Gaststätte.«

Normenkette:

LBauO § 37 Abs. 1, 2 ; LBOVVO § 2 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Stellplatzauflage.