BGH - Urteil vom 06.11.1986
VII ZR 36/85
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 675 Baubetreuung 1
BGHR BGB § 683 Satz 1 Baubetreuung 1
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Baubetreuung 1
BauR 1987, 105
DB 1987, 479
DRsp I(138)515e
MDR 1987, 398
WM 1987, 179
ZfBR 1987, 95
ZfBR 1996, 261, 317
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Garantieversprechen des Baubetreuers in einem Bauherrenmodell

BGH, Urteil vom 06.11.1986 - Aktenzeichen VII ZR 36/85

DRsp Nr. 1992/3463

Garantieversprechen des Baubetreuers in einem Bauherrenmodell

»Zur Übernahme einer Garantie durch den innerhalb eines "Bauherrenmodells" tätigen Baubetreuer, daß näher aufgeschlüsselte Gesamtkosten nicht überschritten werden.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Beklagte gab im August 1980 einen Prospekt heraus, mit dem sie für die Gründung der "Bauherrengemeinschaft W.-V., Bauabschnitt R. II warb. Die Bauherren sollten im Zuge einer größeren Gesamtbaumaßnahme 19 - näher beschriebene - Einfamilienhäuser errichten.

Die Klägerin beteiligte sich daraufhin an diesem, später nur noch nach dem "Einzel-Bauherrenmodell" abgewickelten Vorhaben. Hierzu beauftragte sie Ende 1980 die in dem Prospekt als Treuhänderin bezeichnete Dipl. Kfm. K., H. und P. Treuhand GmbH (künftig nur: die Treuhänderin) mit dem Abschluß der dafür erforderlichen Verträge. Einige dieser Verträge waren dem notariell beurkundeten Treuhandvertrag im Entwurf als Anlage beigefügt, so auch der "Technische Baubetreuungsvertrag", in dem die Beklagte "die technische Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauobjekts und aller hierzu notwendigen Maßnahmen und seine Errichtung im Namen und für Rechnung des Bauherrn" übernahm.