Die Beklagte gab im August 1980 einen Prospekt heraus, mit dem sie für die Gründung der "Bauherrengemeinschaft W.-V., Bauabschnitt R. II warb. Die Bauherren sollten im Zuge einer größeren Gesamtbaumaßnahme 19 - näher beschriebene - Einfamilienhäuser errichten.
Die Klägerin beteiligte sich daraufhin an diesem, später nur noch nach dem "Einzel-Bauherrenmodell" abgewickelten Vorhaben. Hierzu beauftragte sie Ende 1980 die in dem Prospekt als Treuhänderin bezeichnete Dipl. Kfm. K., H. und P. Treuhand GmbH (künftig nur: die Treuhänderin) mit dem Abschluß der dafür erforderlichen Verträge. Einige dieser Verträge waren dem notariell beurkundeten Treuhandvertrag im Entwurf als Anlage beigefügt, so auch der "Technische Baubetreuungsvertrag", in dem die Beklagte "die technische Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Bauobjekts und aller hierzu notwendigen Maßnahmen und seine Errichtung im Namen und für Rechnung des Bauherrn" übernahm.
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