OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.06.2020
15 A 1110/19
Normen:
BauGB §§ 127 ff.;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4057/17

Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 15 A 1110/19

DRsp Nr. 2021/2323

Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ohne gesetzliche zeitliche Höchstgrenze unzulässig. Die Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Höchstfrist ist aber nur dann entscheidungserheblich, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 783,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB §§ 127 ff.;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2). Es ergibt sich aus ihnen ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.).