VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2021
9 CS 21.2175
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; BauGB § 30 Abs. 2; BauGB § 33; BauNVO § 15; BayBO Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 21.877

Gebot der Rücksichtnahme bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines SB-Marktes

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 9 CS 21.2175

DRsp Nr. 2021/16066

Gebot der Rücksichtnahme bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines SB-Marktes

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; BauGB § 30 Abs. 2; BauGB § 33; BauNVO § 15; BayBO Art. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt W******* erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines SB-Marktes.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 erteilte das Landratsamt W******* der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines SB-Marktes mit Backshop und Gastplätzen auf den Grundstücken FlNr. *** ***** und ** der Gemarkung M********. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" des Marktes R*****, über den der Markt R***** am 12. Dezember 2019 als Satzung beschlossen hat und der zwischenzeitlich am 15. September 2021 bekannt gemacht wurde. Gegenstand der Baugenehmigung sind auch Befreiungen hinsichtlich der Höheneinstellung, der Dachform, der Dachneigung, einer privaten Grünfläche und der Dacheindeckung.