VGH Bayern - Beschluss vom 17.07.2020
9 CS 20.1541
Normen:
WHG § 78; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16971
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 S 20.891

Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.1541

DRsp Nr. 2020/11953

Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WHG § 78; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.