OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.01.2023
1 ME 132/22
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 589
D_V 2023, 402
ZfBR 2023, 269
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 01.11.2022
VG Stade, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 1067/22

Gebot der Rücksichtnahme bei Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten; Grenzen des Nachbarschutzes bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 1 ME 132/22

DRsp Nr. 2023/2142

Gebot der Rücksichtnahme bei Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten; Grenzen des Nachbarschutzes bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift

1. Ob in einem festgesetzten reinen Wohngebiet die Wohnnutzung überhaupt eine Dimension erreichen kann, dass Quantitiät in Qualität umschlägt und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, erscheint fraglich, ist jedoch bei einem Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten fernliegend (vgl. für ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten in einem faktischen Dorfgebiet Senatsbeschl. v. 12.9.2022 - 1 ME 48/22 -, BauR 2022, 1753 = juris Rn. 10; für ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet Senatsbeschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -, = BRS 2014, 1910 = juris Rn. 13 f.).2. Milieuschutz dahingehend, den Charakter eines Gebietes als Ein- oder Zweifamillienhausgebiet zu bewahren, vermittelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht; allein der Plangeber kann entsprechende Regelungen treffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).