VGH Bayern - Beschluss vom 17.09.2020
9 CS 20.1414
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24742
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 S 20.655

Gebot der Rücksichtnahme i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines bestehenden Wohnhauses aufgrund einer Grenzbebauung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.1414

DRsp Nr. 2020/14710

Gebot der Rücksichtnahme i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines bestehenden Wohnhauses aufgrund einer Grenzbebauung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M. und wendet sich als Nachbar gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Februar 2020 erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines bestehenden Wohnhauses sowie für den Neubau einer Garage mit Abstellraum und Dachterrasse auf dem an der H.-gasse westlich an sein Grundstück angrenzenden Grundstück FlNr. ... derselben Gemarkung (H.-gasse ..., M.). Die beiden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans "A.", bekanntgemacht am 1. Juli 1998, der im maßgeblichen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt.