VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17.09.1999
8 S 2042/99
Normen:
BauNVO §§ 6, 15 ;
Fundstellen:
BRS 62, 377
ZfBR 2000, 143 (Ls)

Gebot der Rücksichtnahme Leitsatz[ 1. Der Wunsch des in einem Gewerbegebiet ansässigen Unternehmens, die von ihm vertriebenen Waren (hier: Segelboote) in einer angenehmen Umgebung und Atmosphäre präsentieren zu können, ist bauplanungsrechtlich nicht geschützt.

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 8 S 2042/99

DRsp Nr. 2000/5521

Gebot der Rücksichtnahme Leitsatz[ "1. Der Wunsch des in einem Gewerbegebiet ansässigen Unternehmens, die von ihm vertriebenen Waren (hier: Segelboote) in einer angenehmen Umgebung und Atmosphäre präsentieren zu können, ist bauplanungsrechtlich nicht geschützt.

»1. Der Wunsch des in einem Gewerbegebiet ansässigen Unternehmens, die von ihm vertriebenen Waren (hier: Segelboote) in einer angenehmen Umgebung und Atmosphäre präsentieren zu können, ist bauplanungsrechtlich nicht geschützt. 2. Zur Frage, ob ein Recyclinghof mit eingeschränkten Öffnungszeiten eine wesentliche Störung des Wohnens i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO herrufen kann (hier verneint, u.a. auch, wenn hin und wieder durch LKW Wertstoffe abgeholt werden und ein Schallleistungspegel von 67 dB(A) auftritt.

Normenkette:

BauNVO §§ 6, 15 ;
Fundstellen
BRS 62, 377
ZfBR 2000, 143 (Ls)