OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2020
2 B 1322/19
Normen:
BauNVO (1962) § 17 Abs. 2; BauNVO (1962) § 22 Abs. 1 S. 2; BauNVO (1962) § 22 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1061/19

Gebot der Rücksichtnahme und Nachbarschutz bei Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück; Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen 2 B 1322/19

DRsp Nr. 2020/6144

Gebot der Rücksichtnahme und Nachbarschutz bei Erteilung einer Baugenehmigung zur Aufstockung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück; Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen im Bebauungsplan

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO (1962) § 17 Abs. 2; BauNVO (1962) § 22 Abs. 1 S. 2; BauNVO (1962) § 22 Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben im Ergebnis keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 4 K 2592/19 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2019 zur Aufstockung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück V.----straße 10 (Germarkung C. , Flur 3, Flurstück 517) in H. anzuordnen,