OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.06.2018
2 L 11/16
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1-2; UmwRG § 2 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1; UmwRG § 7 Abs. 5 S. 1; BNatSchG § 30 Abs. 2 S. 1-2; BNatSchG § 34 Abs. 1; BImSchG § 10 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 18 Abs. 3; NatSchG LSA § 21 Abs. 1 S. 2; FFH-RL Art. 6 Abs. 3; AK Art. 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 214/13

Geeignetheit des Konzepts der Critical Loads zur Bestimmung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge auch für den Biotopschutz; Erfolgen der FFH-Vorprüfung bei Stickstoffeinträgen durch Tierhaltungsanlagen grundsätzlich in drei Schritten; Betragen der Zusatzbelastung durch Stickstoffeinträge mehr als das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a im Bereich eines FFH-Gebiets; Berücksichtigung von Irrelevanzschwellen i.R.d. FFH-Vorprüfung; Gefahr der erheblichen Störung der Knoblauchkröte; Erteilung eine immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Hähnchenmastanlage (hier: von der genehmigten Kapazität von 39.990 Tierplätzen auf eine Kapazität von 173.200 Tierplätzen)

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 2 L 11/16

DRsp Nr. 2018/10088

Geeignetheit des Konzepts der Critical Loads zur Bestimmung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge auch für den Biotopschutz; Erfolgen der FFH-Vorprüfung bei Stickstoffeinträgen durch Tierhaltungsanlagen grundsätzlich in drei Schritten; Betragen der Zusatzbelastung durch Stickstoffeinträge mehr als das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a im Bereich eines FFH-Gebiets; Berücksichtigung von Irrelevanzschwellen i.R.d. FFH-Vorprüfung; Gefahr der erheblichen Störung der Knoblauchkröte; Erteilung eine immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Hähnchenmastanlage (hier: von der genehmigten Kapazität von 39.990 Tierplätzen auf eine Kapazität von 173.200 Tierplätzen)

1. Es bleibt offen, ob es sich bei einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.d. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG oder um eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG handelt.2. Die FFH-Vorprüfung hat bei Stickstoffeinträgen durch Tierhaltungsanlagen grundsätzlich in drei Schritten zu erfolgen. a) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob in dem Bereich, in dem die Zusatzbelastung durch Stickstoffeinträge mehr als das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a beträgt, ein FFH-Gebiet liegt.