BGH - Urteil vom 14.07.1988
III ZR 225/87
Normen:
HpflG (1978) § 2 ;
Fundstellen:
BRS 53 Nr. 78
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Gefährdungshaftung für Überschwemmungsschäden

BGH, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen III ZR 225/87

DRsp Nr. 1997/4929

Gefährdungshaftung für Überschwemmungsschäden

»Zur Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstehen, daß aus einer Öffnung der gemeindlichen Kanalisation Wasser austritt.«

Normenkette:

HpflG (1978) § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der beklagten Stadt. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz von Überschwemmungsschäden in Anspruch. Das Grundstück des Klägers liegt auf der östlichen Seite eines Wendehammers am Ende des Baumwegs. Auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite des Baumwegs und parallel zu ihm verläuft eine Bundesstraße, vom Baumweg durch einen etwa 1,50 m breiten Graben getrennt. Jenseits der Bundesstraße befindet sich ebenfalls ein etwa 1,50 m breiter Graben. Dahinter liegt ein Eisenbahndamm, auf dessen anderer Seite sich ein weiterer schmaler Graben und dann offene Felder anschließen.