VGH Bayern - Urteil vom 09.12.2014
15 N 12.2321
Normen:
BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 2 Abs. 3; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24;

Gefahr der Beschränkungen eines Schreinereibetriebs durch die nach der Änderung des Bebauungsplans näher heran rückende Wohnbebauung

VGH Bayern, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 15 N 12.2321

DRsp Nr. 2015/6498

Gefahr der Beschränkungen eines Schreinereibetriebs durch die nach der Änderung des Bebauungsplans näher heran rückende Wohnbebauung

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 2 Abs. 3; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans "R...-..." der Antragsgegnerin, die am 11. Februar 2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen wurde. Der Antragsteller führt auf den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücken FlNr. .../... und .../... der Gemarkung G... einen Schreinereibetrieb. Er macht geltend, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans eine Wohnbebauung zulasse, die näher an seinen Betrieb heranrücke als das bislang der Fall war; es seien Beschränkungen seines Schreinereibetriebs zu erwarten.