OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.04.2021
5 MB 7/21
Normen:
BImSchG § 10 Abs. 7 S. 1; BImSchG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 55/20

Gefahr der Unterschreitung des gebotenen Standards an Gefahrenabwehr und Vorsorge bei Genehmigung einer Fristverlängerung für den Einbau einer Abluftreinigungsanlage

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 5 MB 7/21

DRsp Nr. 2021/7814

Gefahr der Unterschreitung des gebotenen Standards an Gefahrenabwehr und Vorsorge bei Genehmigung einer Fristverlängerung für den Einbau einer Abluftreinigungsanlage

1. Das Erfordernis der Schriftform gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG begründet eine Grenze für die Auslegung der Genehmigung. Das Auslegungsergebnis muss zumindest einen Anhalt in dem übermittelten Text finden.2. Der Gesetzeszweck im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG ist gefährdet, wenn als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge erkennbar unterschritten wird. Bei einer Änderungsgenehmigung ist zu berücksichtigen, ob die Produktion erst nach Errichtung der geänderten Anlage aufgenommen wird oder ob die Bestandsanlage schon vorher unter Inkaufnahme schädlicher Umweltauswirkungen laufend weiterproduziert.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 22. Februar 2021 wird hinsichtlich des Hauptantrags verworfen und hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 10 Abs. 7 S. 1; BImSchG § 18 Abs. 3;

Gründe